Savity

Abwicklung von Beschwerden

Wir sind stets bemüht, die Anliegen, Wünsche und Bedürfnisse unserer Kunden in allen Belangen bestmöglich zu erfüllen. Sollte es dennoch einmal Grund für eine Beschwerde oder Verbesserungsvorschläge geben, bitten wir unsere Kunden um Kontaktaufnahme.

Gemäß Art. 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 hat die Savity Vermögensverwaltung GmbH folgendes Verfahren für die Abwicklung von Beschwerden festgelegt:

  1. Das Unternehmen verfügt über einen Beschwerdebeauftragten, der die Verantwortung für die Bearbeitung und Dokumentation von Beschwerden trägt.

  2. Der Kunde hat folgende Möglichkeiten der Mitteilung einer Beschwerde an das Unternehmen, die vom Unternehmen diesbezüglich als zulässige Kommunikationswege akzeptiert werden (Kontakt zur Beschwerdemanagementfunktion):

    1. Per Post an Savity Vermögensverwaltung GmbH, Beschwerdebeauftragter, Dingelstedtgasse 14/15, 1150 Wien, Österreich, sowie an allfällige deklarierte Zweigstellen;
    2. per E-Mail an beschwerde@savity.at;
    3. per Telefon an +43 720 229991;
    4. durch persönliches Gespräch mit einem Mitarbeiter des Unternehmens in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens.

  3. Der Mitarbeiter, der die Beschwerde erhält bzw. zur Kenntnis nimmt, hat die Beschwerde – sofern er nicht selbst der Beschwerdebeauftragte ist – unverzüglich an den Beschwerdebeauftragten in der eingelangten schriftlichen Form oder, wenn die Beschwerde per Telefon oder durch persönliches Gespräch kommuniziert wurde, in Form einer kurzen Gesprächsnotiz weiterzuleiten. Langt die Beschwerde beim Beschwerdebeauftragten ein, so hat dieser im gegebenen Fall die genannte Notiz zu verfassen. Diese Notiz hat, soweit der Beschwerdeführer die entsprechenden Informationen erteilt hat und dies im Einzelfall angemessen ist, zumindest zu enthalten: Name und Anschrift des Beschwerdeführers, Datum des Einlangens der Beschwerde, Datum des Verfassens der Notiz, Name des Verfassers der Notiz, angemessener Kurzinhalt der Beschwerde.

  4. Zeitnah nach Kenntnisnahme der Beschwerde durch den Beschwerdebeauftragten, tunlichst aber binnen einer Woche ab Einlangen der Beschwerde im Unternehmen, ist der Kunde zu kontaktieren, um rasch auf eine dem individuellen Beschwerdefall angemessene Erledigung hinwirken zu können. Der Kunde ist darüber hinaus während der Dauer des Beschwerdeverfahrens laufend, zumindest alle zwei Wochen, über den aktualisierten Stand des Verfahrens zu informieren.

  5. Der Beschwerdebeauftragte ist Mitarbeiter bei Savity. Nach Kenntnisnahme der Beschwerde durch den Beschwerdebeauftragten hat dieser die Mitglieder der Geschäftsleitung über das Einlangen der Beschwerde zu informieren. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdebeauftragte die Mitglieder der Geschäftsleitung über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens sowie die zur Erledigung getroffenen Maßnahmen zu informieren. Ist das Beschwerdeverfahren nicht binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Beschwerde durch den Beschwerdebeauftragten abgeschlossen, so hat seitens des Beschwerdebeauftragten spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Zwischeninformation über den Stand des Beschwerdeverfahrens an die Mitglieder der Geschäftsleitung unter nunmehriger Einbindung des Compliancebeauftragten zu erfolgen. Dauert das Beschwerdeverfahren über einen längeren Zeitraum, so hat der Beschwerdebeauftragte bis zur Erledigung der Beschwerde jeweils innerhalb von 30 Tagen ab Abgabe der vorangegangenen schriftlichen Zwischeninformation weitere schriftliche Zwischeninformationen an die Mitglieder der Geschäftsleitung und den Compliancebeauftragten zu erteilen.

  6. Hinsichtlich Maßnahmen zur Erledigung von Beschwerden, die der Mitwirkung anderer Mitarbeiter als dem Beschwerde-Beauftragten bedürfen, hat der Beschwerdebeauftragte die entsprechenden Koordinierungen vorzunehmen.

  7. Der Beschwerdebeauftragte hat für jede Beschwerde einen physischen und/oder elektronischen Beschwerdeakt zu führen, in dem sämtliche für das Beschwerdeverfahren relevanten Dokumentationen (Korrespondenzen unternehmensintern sowie mit dem Beschwerdeführer, Notizen, Gesprächs- und Gedankenprotokolle etc.) enthalten sind. Darüber hinaus hat er ein Beschwerderegister zu führen, welches die wichtigsten Eckdaten jeder Beschwerde (Datum des Einlangens, Name des Beschwerdeführers, Inhalt der Beschwerde in Stichworten und Ausgang des Verfahrens in Stichworten) ausweist.

  8. Sollte auf dem oben dargestellten Weg keine für den Beschwerdeführer zufriedenstellende Lösung erreicht werden können, steht dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, sich an die vom Fachverband Finanzdienstleister der Österreichischen Wirtschaftskammer (WKO) eingerichtete Ombudsstelle für Kunden der Finanzdienstleistungsbranche (fdl.ombudsstelle@wko.at) zu wenden. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung wenden (Informationen dazu können auch von der Österreichischen Wirtschaftskammer eingeholt werden). Schließlich sei der Kunde in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften auch auf die – je nach Einzelfall des Inhalts der Beschwerde vorliegende – Möglichkeit der Einreichung einer zivilrechtlichen Klage hingewiesen.